Satzung des Stadt- und Gemeindeverbandes Hannover-Land-Ost (SV Hannover-Land-Ost) der Partei Alternative für Deutschland

Präambel

Wir als Stadt und Gemeindeverband Hannover-Land-Ost stehen für die Einhaltung und Erhaltung des Grundgesetzes und insbesondere der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und sehen uns dem Geist und den Werten unserer christlich-abendländisch geprägten Kultur, welche es zu bewahren gilt, verpflichtet.

1. Zweck

Der Stadt- und Gemeindeverband Hannover-Land-Ost (im Weiteren bezeichnet als „Verband“) ist eine Gliederung des Kreisverbandes Hannover-Land der Partei Alternative für Deutschland (AfD) Niedersachsen im Sinne und nach Maßgabe von §9 der Satzung des Kreisverbandes Hannover-Land. Die Grenzen des Verbandes deckt sich mit den Grenzen der Städte und Gemeinden Isernhagen, Burgwedel, Burgdorf, Lehrte und Uetze.

2. Rechtsform, Sitz

Der Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Sitz ist der Wohnsitz des Verbandsvorsitzenden (im Weiteren bezeichnet als „Vorsitzender“)

3. Mitgliedschaft

Mitglied im Sinne dieser Satzung ist jedes Parteimitglied, das seinen Wohnsitz im Bereich der unter §1 aufgeführten Stadt- und Gemeindegrenzen hat. Die Regelungen der §§3-7 und 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Satzung des Kreisverbandes Hannover-Land einschließlich der dort in Bezug genommenen Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung der AfD bleiben davon unberührt.

4. Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind dem Range nach:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Verbandsvorstand (im Weiteren bezeichnet als „Vorstand“)

5. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird nicht öffentlich durchgeführt. Sie beschließt über alle die Interessen des Verbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
(4) Die Tagesordnung hat in jedem Jahr vorzusehen:
– den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
– den Bericht des Vorstandes über die Finanzlage
(5) In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
– die Wahl des Vorsitzenden
– die Wahl des stellvertretenen Vorsitzenden
– die Wahl des Schriftführers
– die Wahl der Beisitzer
(6) Die Mitgliederversammlung ist weiterhin auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen, die der Verband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem dem Verband zugehörigen Parteimitglied eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung vorliegen. Mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung sollen sie den Mitgliedern zugehen. Die Stellung und Versendung der Anträge kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.

6. Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenen Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– bis zu 7 Beisitzern, über deren Anzahl die jeweilige Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus, so soll die Mitgliederversammlung sie innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Nachwahl für die restliche laufende Amtszeit des Vorstandes ersetzen. Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus, werden sie bis zur Nachwahl kommissarisch vom Schriftführer vertreten. Scheidet der Schriftführer aus, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen kommissarischen Stellvertreter. Handelt es sich bei den scheidenden Mitgliedern um Beisitzer, so soll die Nachwahl nur dann erfolgen, wenn der Vorstand dies anregt.
(4) Der Vorstand kann für seine Amtszeit für die Wahrnehmung Mitglieder oder Bürger zur Abdeckung bestimmter Aufgabengebiete in den Vorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Vorstandes haben in diesem kein Stimmrecht.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung kann auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Stimmt ein Vorstandsmitglied nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Abfrage ab, wird dies als Enthaltung gewertet.
(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter mindestens einmal pro Kalendervierteljahr einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(7) Einzuberufen ist der Vorstand weiterhin auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(8) Hinsichtlich eines konstruktiven Misstrauensvotums gilt § 17 der Satzung des Kreisverbandes Hannover-Land entsprechend.
(9) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

7. Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Wahlen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und zu wählender Beisitzer erfolgen mittels Stimmzettel, auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedes geheim.
(2) Die weiteren Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedes mittels Stimmzettel.
(3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Verbandes zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei für die Berechnung der Mehrheit wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Sofern im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erhält, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Für die Wahl der Beisitzer ist die Anzahl der Stimmen entscheidend. Sie erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(6) Für die Wahlen gelten im Übrigen die Regeln der Wahlgesetze sowie ergänzend die Bestimmungen der Landessatzung und der Geschäftsordnung des Landesverbandes.

8. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen ist eine Versammlungsleitung zu wählen.
(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Versammlung festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird oder, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind und die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

9. Finanzordnung und Kassenwesen

(1) Der Verband deckt seine Aufwendungen durch Umlagen, Spenden, Einnahmen aus Veröffentlichungen und Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
(2) Der Schatzmeister des Kreisverbandes Hannover-Land verwaltet gemäß den Festlegungen in der Satzung des Kreisverbandes die Mittel des Verbandes.
(3) Er informiert den Vorsitzenden des Verbandes monatlich über die finanzielle Entwicklung.

10. Konto des Verbandes bei dem Kreisschatzmeister

Über das dem Verband zustehende Budget sind verfügungsberechtigt:
– der Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen vorhandener liquider Mittel eingegangen werden.

11. Satzungsbestandteile und –änderungen

(1) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei, die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen, die Schiedsgerichtsordnung der AfD sowie die Satzung des Kreisverbandes Hannover-Land sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestadteil dieser Satzung und gehen ihr vor.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit der dispositiven Bestimmungen dieser Satzung.

12. Salvatorische Klausel und Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Verbandes vom 29.11.2016 in Kraft.